Eine Nichtübernahme sollte frühzeitig angekündigt werden. Im Idealfall ist der/die Auszubildende 4 Monate vor dem voraussichtlichen Ende der Ausbildungszeit davon in Kenntnis zu setzen, wenn er/sie nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses nicht in ein Arbeitsverhältnis übernommen wird.
Der Ausbildungsbetrieb muss seine/n noch-Azubi, den/die er nicht übernimmt, nach § 629 BGB für Bewerbungsgespräche von der Arbeit freistellen und trotzdem weiter das Gehalt zahlen.
Beachten Sie, dass wenn Auszubildende im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis weiterbeschäftigt werden, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet, auch ohne, dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist. Auch eine Probezeit darf hier nicht mehr vereinbart werden.