Wenn jemand eine Dienstleistung ausübt, ohne dafür Steuern und Sozialabgaben zu entrichten, zählt das als Schwarzarbeit. Ihr Anteil am gesamten Bruttoinlandsprodukt in den Staaten Westeuropas schwankt zwischen einem halben und 20 Prozent. Die illegale Schattenwirtschaft ist nicht nur schlecht für das ehrliche Handwerk – sie schädigt auch direkt das Wirtschaftswachstum, weil sie den Wettbewerb verzerrt.
Martin Boesmann gehört zur Gemeinsamen Ermittlungsgruppe zur Bekämpfung der Schwarzarbeit der Kreise Ostholstein, Plön und der Stadt Neumünster. Der Experte der „Task Force“ der Kommunen gibt Tipps, was bei einem Verdacht zu tun ist. Er sagt: „Für uns ist die Hinweislage entscheidend.“ Wer den Eindruck hat, dass auf einer Baustelle Schwarzarbeit ausgeübt wird, sollte sich bei der Gemeinsamen Ermittlungsgruppe melden. „Es geht hier nicht darum, zu denunzieren“, stellt Boesmann klar. Ihm geht es um Gerechtigkeit – denn Schwarzarbeit bedeutet unfairen Wettbewerb gegenüber denjenigen, die von ihrem Ertrag Steuern und Sozialabgaben abführen und mit einem entsprechend niedrigeren Gewinn auch nur geringere Mittel in den Betrieb investieren können. Aber er will auch vorbeugen: Allzu oft muss er Schwarzarbeit ahnden, die aus purer Unkenntnis der grundlegendsten Rechtsgrundlagen für Handwerk und Gewerbe passiert. "Wir haben ein Interesse, bekannter zu werden", sagt Boesmann deshalb.
Einer der häufigsten Fälle von Schwarzarbeit tritt dann ein, wenn ein Betrieb nicht in der Handwerksrolle eingetragen ist und trotzdem entsprechende Leistungen anbietet. Häufig wird Schwarzarbeit mündlich vereinbart und das Entgelt bar gezahlt – alles, was schriftlich fixiert ist, könnte schließlich später als Beweis für die Ermittler taugen, die illegale Tätigkeit nachzuvollziehen. Nicht als Schwarzarbeit gelten Hilfeleistungen von Verwandten und Lebenspartnern oder auch Nachbarschaftshilfe und Gefälligkeiten, die nicht darauf ausgerichtet sind, dass nachhaltig ein Gewinn erzielt wird.
Gesetzliche Grundlagen, nach der die Ermittler des Fachdienstes vorgehen, sind das Ordnungswidrigkeitengesetz, die Strafprozessordnung sowie die Handwerksordnung und die Gewerbeordnung. Liegt ein Verstoß vor, wird dieser nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit geahndet. Die Geldbuße fällt je nach Art und Umfang der Rechtswidrigkeit aus, erläutert Boesmann. Die Summe auf dem Bußgeldbescheid beginnt bei 55 Euro, maximal kann eine Bußgeld von bis zu 50 000 Euro und in bestimmten Fällen auch darüber hinaus festgesetzt werden.
Dabei steht den Ermittlern ein gewisser Handlungsspielraum zur Verfügung – ihnen kommt es auf eine ganzheitliche Betrachtung an. Jeder Fall sei individuell. „Hier wird keiner ‚unangespitzt‘ in den Boden gerammt“, beschreibt Boesmann seine Haltung, wenn er Beteiligte befragt: „Wir machen uns immer die Mühe, möglichst viel nachzuvollziehen, um eine gewisse Verhältnismäßigkeit herzustellen. Im Idealfall öffnet sich der Betroffene und arbeitet mit uns zusammen.“ Falls nicht, können die Fahnder andererseits als letztes Mittel eine Hausdurchsuchung beantragen. Schließlich ergebe sich im Zuge der Ermittlungen von der Momentaufnahme auf der Baustelle bis zur Akteneinsicht ein umfangreiches Bild von der Baustelle und den beteiligten Firmen.
Mehr Informationen zum Thema Schwarzarbeit gibt es beim Kreis Ostholstein, Fachdienst Sicherheit- und Ordnung, Ermittlungsgruppe Schwarzarbeit, Lübecker Straße 37 – 41, 23701 Eutin, Telefon: 04521-788-699, Fax: 788-96-699, E-Mail: schwarzarbeit@kreis-oh.de
Text: Thorge Rühmann