Ein korrekter Bedenkenhinweis zur richtigen Zeit gegenüber dem zuständigen Empfänger holt den AN aus einer späteren Pflicht zur Beseitigung eines Mangels, den er vor Ausführung der Arbeiten befürchtet hat. Die Kenntnis der Einzelheiten einer wirksamen Bedenkenanmeldung verhindert, dass der AN mit teilweise erheblichem wirtschaftlichen Aufwand Mängel beseitigen muss.
Das Problem:
Ein Bauträger (BT) lässt durch seinen Nachunternehmer (NU) die Treppenanlagen in drei 5-geschossigen Wohnhäusern mit Natursteinplatten belegen. Der NU erkennt, dass die Treppenstufen jedenfalls teilweise eine zu geringe Auftrittsbreite haben. Er weist die Bauleitung des BT mündlich auf diesen Mangel hin. Die Bauleitung ordnet trotzdem an, der NU solle die ausgeschriebenen und beauftragten Arbeiten ausführen.
Nach dem der Auftraggeber des BT die zu geringe Auftrittsbreite der Treppenstufen moniert und verlangt hat, alle drei Treppenanlagen so umzubauen, dass die Norm eingehalten wird, verklagt der BT seinen NU auf Zahlung eines Kostenvorschusses für die notwendigen Arbeiten zur Beseitigung des Mangels.
Der NU beruft sich auf seine Bedenkenanmeldung.
Das Landgericht kommt nach Anhörung von Zeugen zu der Auffassung, dass der BT durch den mündlichen Bedenkenhinweis wirksam über die Probleme informiert war, auch wenn der Hinweis nur dem bei ihr angestellten Bauleiter gegenüber abgegeben wurde.
Die Entscheidung sowie Praxistipps finden in unserem Log-In-Bereich unter Kommentierte Rechtssprechung.