Sachverhalt:
Der Auftragnehmer (AN) führt bei einem Mehrfamilienhaus Rohbauarbeiten, Dacharbeiten sowie Fassadenarbeiten einschließlich WDVS aus. Im Bauvertrag ist eine generelle Gewährleistungszeit von 5 Jahren vereinbart. Für die Dachabdichtung ist sie verlängert auf 10 Jahre. Im Protokoll der förmlichen Abnahme, an der beide Parteien teilnehmen, ist vermerkt, dass die Gewährleistung außer für das Dach auch für die Fassade 10 Jahre läuft. Beide Parteien unterschreiben das Protokoll. Nach ca. 7 Jahren treten Mängel an der Fassade auf. Der AN beruft sich auf Verjährung. Nach seiner Ansicht hat seine Unterschrift unter das Abnahmeprotokoll keine rechtlichen Wirkungen. Da er die geänderte Gewährleistung für die Fassade im Protokoll gar nicht bemerkt habe, könne seine Unterschrift unter das Protokoll aber auch nicht als Bestätigung dafür angesehen werden.
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