Informationen für Sie zusammengestellt.
Im Falle einer behördlich angeordneten Quarantäne besteht grundsätzlich ein öffentlich-rechtlicher Entschädigungsanspruch. Dieser gilt auch für Selbstständige und freiberuflich Tätige. Der Verdienstausfall bemisst sich hier nach dem Steuerbescheid des Vorjahres. Arbeitgeber beantragen die Erstattung nach dem Infektionsschutzgesetz beim Landesamt für soziale Dienste. Erfolgt eine Quarantäne als Vorsichtsmaßnahme durch den Arbeitgeber, besteht dieser Erstattungsanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz nicht. Der Arbeitgeber trägt die Lohnfortzahlungskosten selbst.
Rundschreiben vom DGUV zum Thema Innenraumbelüftung
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Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung weist darauf hin, dass es sich bei der durch die Corona-Krise bedingten temporären Möglichkeit, im Homeoffice zu arbeiten, in der Regel nicht um Telearbeit im Sinne der Arbeitsstättenverordnung handelt, sondern um mobile Arbeit. Es gelten damit die allgemeinen Vorgaben des Arbeitsschutzgesetzes. Hinweise und Informationen zum Homeoffice aufgrund der Corona-Krise finden Sie in dieser aktuellen Pressemitteilung
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Ihr Team der Kreishandwerkerschaft Mittelholstein