Durch eine Änderung des Berufsbildungsgesetzes ist es ab 01.10.2017 zwingend erforderlich, bei Abschluss eines Berufsausbildungsvertrages gleichzeitig festzulegen, in welcher Form der Ausbildungsnachweis (Berichtsheft) geführt werden soll – schriftlich oder elektronisch!
Diese Ergänzung wurden in den Online-Berufsausbildungsvertrag (www.hwk-luebeck.de, bzw. www.hwk-flensburg.de ) und den Berufsausbildungsvertrag in Papierform (Stand: FB 2.2.2-02 V6, 0917) eingearbeitet.
Bitte nutzen Sie möglichst nur die Online-Berufsausbildungsverträge, da dieser immer aktuell ist.Alte Vertragsvordrucke in Papierform sind zu vernichten. Neue Vertragsvordrucke in Papierform (Stand: FB 2.2.2-02 V6, 0917) können Ausbildungsbetriebe Betriebe bei der zuständigen Handwerkskammer anfordern (https://www.hwk-luebeck.de/ausbildung/fuer-ausbildungsbetriebe/lehrlingsrolle.html, bzw. www.hwk-flensburg.de/ansprechpartner/bereiche/lehrlingsrolle)
Rechtsgrundlage:§§ 11 Abs. 1 Nr. 10, 13 Satz 2 Nr. 7 BBiG
Ein Muster des geänderten Ausbildungsvertrages finden Sie hier