Neuer Berufsausbildungsvertrag

Neuer Berufsausbildungsvertrag

Form des Ausbildungsnachweises seit 01.10.2017

Durch eine  Änderung des Berufsbildungsgesetzes ist es ab 01.10.2017 zwingend erforderlich, bei Abschluss eines Berufsausbildungsvertrages gleichzeitig festzulegen, in welcher Form der Ausbildungsnachweis (Berichtsheft) geführt werden soll – schriftlich oder elektronisch!

Diese Ergänzung wurden in den  Online-Berufsausbildungsvertrag (www.hwk-luebeck.de, bzw. www.hwk-flensburg.de ) und den Berufsausbildungsvertrag in Papierform (Stand: FB 2.2.2-02 V6, 0917) eingearbeitet.

Bitte nutzen Sie möglichst nur die Online-Berufsausbildungsverträge, da dieser immer aktuell ist.Alte Vertragsvordrucke in Papierform sind zu vernichten. Neue Vertragsvordrucke in Papierform (Stand: FB 2.2.2-02 V6, 0917) können Ausbildungsbetriebe Betriebe bei der zuständigen Handwerkskammer anfordern (https://www.hwk-luebeck.de/ausbildung/fuer-ausbildungsbetriebe/lehrlingsrolle.html, bzw. www.hwk-flensburg.de/ansprechpartner/bereiche/lehrlingsrolle)

Rechtsgrundlage:§§ 11 Abs. 1 Nr. 10, 13 Satz 2 Nr. 7 BBiG

Ein Muster des geänderten Ausbildungsvertrages finden Sie hier