Sachverhalt:
Ein Maler (AN) verputzt und beschichtet auftragsgemäß die Fassade eines Hauses. Anschließend sind störende Flecken auf der Fassade zu erkennen. Der Auftraggeber (AG) sieht darin einen Mangel der Malerleistung und verlangt vom AN Vorschuss für die Beseitigung dieses Mangels.
Der AN argumentiert, er habe seine Leistung genauso ausgeführt, wie sie beschrieben und beauftragt wurde. Ursache für die Fleckenbildung sei ein zu geringer Dachüberstand. Dafür sei er aber nicht zuständig.
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