Das neue Nachweisgesetz

Das neue Nachweisgesetz

Was Arbeitgebende jetzt beachten müssen

Das Nachweisgesetz (NachwG) verpflichtet Sie Ihre Arbeitnehmenden umfassend, zeitnah und schriftlich in einer leicht zugänglichen Form über ihre wesentlichen Arbeitsbedingungen zu unterrichten. Ab dem 1. August 2022 gelten für Arbeitsverträge bei Neueinstellung daher nunmehr die folgenden Mindestinhalte:

  • Name und Anschrift der Vertragsparteien
  • Zeitpunkt des Beginns und Ende des Arbeitsverhältnisses
  • Dauer des Arbeitsverhältnisses bei Befristung
  • Sofern vereinbart, die Dauer der Probezeit
  • Arbeitsort bzw. ggf. freie Wahl des Arbeitsorts durch den Arbeitnehmenden
  • Bezeichnung oder Beschreibung der Tätigkeit
  • Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Vergütung von Überstunden, der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts, die jeweils getrennt anzugeben sind und deren Fälligkeit sowie die Art der Auszahlung
  • Arbeitszeit, vereinbarte Ruhepausen und Ruhezeiten sowie bei vereinbarter Schichtarbeit das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und die Voraussetzungen für Schichtänderungen
  • Sofern vereinbart, die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen
  • Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs
  • Kündigungsfristen
  • Allgemeiner Hinweis auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anwendbar sind.
  • Ein etwaiger Anspruch auf vom Arbeitgebenden bereitgestellte Fortbildung
  • Wenn der Arbeitgebende dem Arbeitnehmenden eine betriebliche Altersversorgung über einen Versorgungsträger zusagt, der Name und die Anschrift dieses Versorgungsträgers; die Nachweispflicht entfällt, wenn der Versorgungsträger zu dieser Information verpflichtet ist.
  • Das bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses von den Parteien einzuhaltende Verfahren, mindestens das Schriftformerfordernis und die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, sowie die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage; § 7 des Kündigungsschutzgesetzes ist auch bei einem nicht ordnungsgemäßen Nachweis der Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage anzuwenden.

Bei der Umsetzung sollten Sie zwingend die folgenden Fristen beachten:
Bereits am ersten Arbeitstag müssen Sie dem Arbeitnehmenden die Niederschrift mit den Informationen über den Namen und die Anschrift der Vertragsparteien, das Arbeitsentgelt und seine Zusammensetzung sowie über die Arbeitszeit vorlegen. Weitere Nachweise, darunter der Beginn des Arbeitsverhältnisses, gegebenenfalls eine Befristung, der Arbeitsort, eine Tätigkeitsbeschreibung und Regelungen zu Überstunden müssen spätestens nach sieben Kalendertagen ausgehändigt werden. Für die übrigen Informationen haben Sie einen Monat Zeit.

Bestehende Arbeitsverträge müssen nicht per se geändert werden.
Zwar gelten die neuen Regelungen des Nachweisgesetzes auch für Arbeitsverhältnisse, die vor dem 01.08.2022 begründet wurden. Allerdings müssen diese Beschäftigten nur schriftlich über ihre wesentlichen Arbeitsbedingungen unterrichtet werden, wenn sie den Arbeitgebenden dazu auffordern.

Was gilt bei Verstößen?
Ab dem 01.08.2022 droht bei Verstößen ein Bußgeld von bis zu 2000 €, das die zuständige Arbeitsschutzbehörde verhängen kann. Dies betrifft beispielsweise den Verstoß gegen das Schriftformerfordernis, die unvollständige Erteilung von Auskünften oder der nicht rechtzeitigen Aushändigung von Vertragsbedingungen. Allerdings erwarten wir keine flächendeckende Überprüfung aller Arbeitgebenden durch die Arbeitsschutzbehörden.

Handlungsempfehlung:
Wenn Sie bei Neueinstellungen Musterarbeitsverträge benutzen, sollten Sie diese umgehend um die neu zu dokumentierenden Vertragsbedingungen ergänzen.
Für Arbeitnehmende mit vollständig gleichen Arbeitsbedingungen, die bereits in Ihrem Betrieb beschäftigt sind, sollten Standardschreiben erstellt werden.

Gerne stehen wir Ihnen als Kreishandwerkerschaft wie gewohnt beratend zur Verfügung.