Das Nachweisgesetz (NachwG) verpflichtet Sie Ihre Arbeitnehmenden umfassend, zeitnah und schriftlich in einer leicht zugänglichen Form über ihre wesentlichen Arbeitsbedingungen zu unterrichten. Ab dem 1. August 2022 gelten für Arbeitsverträge bei Neueinstellung daher nunmehr die folgenden Mindestinhalte:
Bei der Umsetzung sollten Sie zwingend die folgenden Fristen beachten:
Bereits am ersten Arbeitstag müssen Sie dem Arbeitnehmenden die Niederschrift mit den Informationen über den Namen und die Anschrift der Vertragsparteien, das Arbeitsentgelt und seine Zusammensetzung sowie über die Arbeitszeit vorlegen. Weitere Nachweise, darunter der Beginn des Arbeitsverhältnisses, gegebenenfalls eine Befristung, der Arbeitsort, eine Tätigkeitsbeschreibung und Regelungen zu Überstunden müssen spätestens nach sieben Kalendertagen ausgehändigt werden. Für die übrigen Informationen haben Sie einen Monat Zeit.
Bestehende Arbeitsverträge müssen nicht per se geändert werden.
Zwar gelten die neuen Regelungen des Nachweisgesetzes auch für Arbeitsverhältnisse, die vor dem 01.08.2022 begründet wurden. Allerdings müssen diese Beschäftigten nur schriftlich über ihre wesentlichen Arbeitsbedingungen unterrichtet werden, wenn sie den Arbeitgebenden dazu auffordern.
Was gilt bei Verstößen?
Ab dem 01.08.2022 droht bei Verstößen ein Bußgeld von bis zu 2000 €, das die zuständige Arbeitsschutzbehörde verhängen kann. Dies betrifft beispielsweise den Verstoß gegen das Schriftformerfordernis, die unvollständige Erteilung von Auskünften oder der nicht rechtzeitigen Aushändigung von Vertragsbedingungen. Allerdings erwarten wir keine flächendeckende Überprüfung aller Arbeitgebenden durch die Arbeitsschutzbehörden.
Handlungsempfehlung:
Wenn Sie bei Neueinstellungen Musterarbeitsverträge benutzen, sollten Sie diese umgehend um die neu zu dokumentierenden Vertragsbedingungen ergänzen.
Für Arbeitnehmende mit vollständig gleichen Arbeitsbedingungen, die bereits in Ihrem Betrieb beschäftigt sind, sollten Standardschreiben erstellt werden.
Gerne stehen wir Ihnen als Kreishandwerkerschaft wie gewohnt beratend zur Verfügung.