Sachverhalt:
Während der Abwicklung eines Bauvorhabens kam es zu Unstimmigkeiten zwischen dem AG und dem AN unter anderem über zusätzliche Arbeiten sowie Anforderungen an einzelne Bauteile und Pläne. In dieser Situation verlangte der AN die Übergabe einer Bauhandwerkersicherheit gemäß § 648a BGB. Nachdem der AG die Sicherheit nicht innerhalb der gesetzten Frist stellte, kündigte der AN den Vertrag. In dem folgenden Rechtsstreit ging es zentral um die Frage, ob diese Kündigung berechtigt war. Der AG meinte nämlich, der AN habe die Sicherheit nur verlangt, um damit Druck auf ihn auszuüben im Hinblick auf die Forderungen des AN, über die zwischen den Parteien gestritten wurde. Das OLG Frankfurt bestätigt diese Ansicht und hält deshalb die Kündigung für unzulässig.