Die Landesregierung hat am 16.04.2021 mit Wirkung zum 18.04.2021 die Schulen-Coronaverordnung geändert. Diese ist maßgeblich für die Durchführung der überbetrieblichen Lehrgänge. Es gelten nunmehr ab dem 19.04.2021 die folgenden Änderungen:
- Zugang zur ÜAS ab dem 19.04.2021 nur mit negativem Testergebnis
- Lehrlinge und Ausbilder müssen zweimal wöchentlich einen Selbsttest an der ÜAS durchführen oder ein negatives Ergebnis nachweisen
- Das negative Testergebnis kann nachgewiesen werden durch eine Bescheinigung einer anerkannten Teststelle. Das Ergebnis darf nicht älter als drei Tage sein
- Der Testpflicht unterliegen auch Externe, die während der Unterrichtszeit die ÜAS betreten
- Ausgenommen von der Testpflicht sind Lehrlinge, die an Prüfungen teilnehmen
- Die bisher geltenden Maßnahmen bestehen weiter: Das Testen entbindet nicht von den Abstands-, Masken-, und Hygieneregel
Die geänderte Landesverordnung über besondere Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 an Schulen finden Sie hier.