Eine Absonderung wegen Corona stellt nach Angaben des Landesamtes für Soziale Dienste einen Fall des § 616 BGB dar, mit der Folge, dass Arbeitgebende für einen Zeitraum von bis zu 7 Kalendertagen (= 5 Werktage) zur Lohnfortzahlung verpflichtet sind. Entschädigungsleistungen nach § 56 IfSG kommen aufgrund der vorrangigen Lohnfortzahlungsverpflichtung der Arbeitgebenden nicht in Betracht.
Praxistipp: Überprüfen Sie, ob eine Anwendung von § 616 BGB im jeweiligen Arbeitsvertrag und/ oder im Tarifvertrag ausgeschlossen ist. Wenn dies der Fall ist, so entfällt Ihre Verpflichtung zur Lohnfortzahlung und es kommt stattdessen ab dem ersten Tag der Absonderung eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz in Betracht.
Hierfür müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
Den Antrag auf Entschädigung können Arbeitgebende über das IfSG Online-Portal (https://ifsg-online.de/index.html) stellen. Für den Zeitraum der verpflichtenden Absonderungszeit benötigt der Arbeitgeber eine Bestätigung vom Gesundheitsamt. Hierfür gibt es bei den einzelnen Kreisen und kreisfreien Städten Antragsformulare, die die Absonderungspflichtigen ausfüllen und an das Gesundheitsamt senden müssen. Der Bescheid wird dem Antragsteller dann einige Tage später per Post zugesandt.
Bis zum 30. November 2022 ist bei leichten Atemwegserkrankungen wieder eine telefonische Krankschreibung von bis 7 Tagen sowie eine einmalige Folgebescheinigung von bis zu weiteren 7 Tagen möglich
Nach § 59 Abs.1 Infektionsschutzgesetz sind Urlaubstage nunmehr nachzugewähren, wenn während des Urlaubs eine Quarantänesituation eintritt. Dies entspricht der allgemein bekannten Rechtslage gemäß § 9 des Bundesurlaubsgesetz für eine während des Urlaubs eintretende Arbeitsunfähigkeit.