Arbeitgebende müssen selbständig prüfen, ob Arbeitnehmenden bei Isolation oder Quarantäne ein Anspruch auf Lohnfortzahlung zusteht. Insbesondere, wenn der Arbeitnehmende einen Anspruch auf Entschädigung nach § 56 Infektionsschutzgesetz zusteht, sind Arbeitgebende zur Lohnzahlung verpflichtet. Den ausbezahlten Lohn für die Zeit der Isolation beziehungsweise Quarantäne können Arbeitgebende im Anschluss vom Landesamt für soziale Dienste erstatten lassen. Hierzu muss ein Antrag über das IfSG Online-Portal gestellt werden.
In den folgenden Fällen ist ein Entschädigungsanspruch jedoch ausgeschlossen:
Sofern Arbeitgebende nach § 616 BGB zur Lohnfortzahlung verpflichtet sind, entfällt der Entschädigungsanspruch nach § 56 Infektionsschutzgesetz. Die Anwendung von § 616 BGB kann arbeitsvertraglich oder tarifvertraglich ausgeschlossen werden, sodass der Entschädigungsanspruch erhalten bleibt.
§ 616 BGB sieht vor, dass wenn Arbeitnehmende für einen verhältnismäßig unerheblichen Zeitraum durch einen in ihrer Person liegenden Grund ohne ihr Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert sind, der Arbeitgebende zur Zahlung des Lohns verpflichtet ist. In Schleswig-Holstein wird der Fall, dass Arbeitnehmende sich wegen Corona in Absonderung begeben müssen, grundsätzlich als Fall des § 616 BGB eingestuft. Ein Zeitraum von bis zu 7 Kalendertagen (5 Werktagen) gilt hierbei als verhältnismäßig unerheblicher Zeitraum. Entschädigungsleistungen kommen damit frühestens ab dem 8. Kalendertag der Absonderung in Betracht.
Patientinnen und Patienten, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, können wie bisher telefonisch für bis zu 7 Kalendertage krankgeschrieben werden. Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte müssen sich dabei persönlich vom Zustand der Patientin oder des Patienten durch eine eingehende telefonische Befragung überzeugen. Eine einmalige Verlängerung der Krankschreibung kann telefonisch für weitere 7 Kalendertage ausgestellt werden.
Handwerksbetriebe, die ihre Beschäftigten als externer Dienstleister beispielsweise in Krankenhäuser, Kindertagesstätten, Schulen oder Pflegeheime schicken, haben als Arbeitgeber ein neues Auskunftsrecht. Nach dem Infektionsschutzgesetz dürfen sie nun den Impfstatus ihrer Mitarbeitenden in Bezug auf COVID-19 erfragen.
Ebenso müssen Arbeitnehmende, die Entschädigung des Verdienstausfalls nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) geltend machen, den Impfstatus offenbaren.
Darüber hinaus besteht kein Auskunftsanspruch.
Bis dato gab es bei Verdienstausfällen wegen einer behördlich angeordneten Quarantäne eine staatliche Entschädigung. Bund und Länder haben nun auf der Gesundheitsministerkonferenz beschlossen, dass sich dies für ungeimpfte Arbeitnehmende bundesweit spätestens zum 1. November ändern soll. In Schleswig-Holstein werden die Beschlüsse bereits ab dem 01. Oktober umgesetzt.
Nicht-Geimpfte haben in Zukunft keinen Anspruch mehr auf Entschädigung für Verdienstausfälle bei angeordneter Quarantäne. Ausgenommen vom Wegfall des Verdienstausgleichs sind Menschen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können.
Ein solches Vorgehen hatte der Bund bereits im Infektionsschutzgesetz vorgesehen. Hierin heißt es: „Eine Entschädigung (...) erhält nicht, wer durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung, die öffentlich empfohlen wurde, eine Absonderung hätte vermeiden können.“ Bisher wurde in diesen Fällen trotzdem gezahlt, insbesondere da in der Vergangenheit nicht genügend Corona-Impfstoff zur Verfügung stand. Dies hat sich jedoch inzwischen geändert. Seit einigen Wochen stehen ausreichende Mengen Impfstoff zur Verfügung, um allen Bürgerinnen und Bürgern in Deutschland eine Impfung gegen COVID-19 anbieten zu können.
Die Beschlüsse finden Sie hier
Im Falle einer behördlich angeordneten Quarantäne besteht grundsätzlich ein öffentlich-rechtlicher Entschädigungsanspruch. Dieser gilt auch für Selbstständige und freiberuflich Tätige. Der Verdienstausfall bemisst sich hier nach dem Steuerbescheid des Vorjahres. Arbeitgeber beantragen die Erstattung nach dem Infektionsschutzgesetz beim Landesamt für soziale Dienste. Erfolgt eine Quarantäne als Vorsichtsmaßnahme durch den Arbeitgeber, besteht dieser Erstattungsanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz nicht. Der Arbeitgeber trägt die Lohnfortzahlungskosten selbst.
Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung weist darauf hin, dass es sich bei der durch die Corona-Krise bedingten temporären Möglichkeit, im Homeoffice zu arbeiten, in der Regel nicht um Telearbeit im Sinne der Arbeitsstättenverordnung handelt, sondern um mobile Arbeit. Es gelten damit die allgemeinen Vorgaben des Arbeitsschutzgesetzes. Hinweise und Informationen zum Homeoffice aufgrund der Corona-Krise finden Sie in dieser aktuellen Pressemitteilung.
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